§ 6 GeV der VA 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 20/2020

§ 6.

In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Gesetzesnummer

20010692

Dokumentnummer

NOR40215518

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