§ 6 GeV der VA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 178/2019

§ 6.

In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20010129

Dokumentnummer

NOR40200175

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