§ 6 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

§ 6.

(1) In der ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie den Schriftführer und deren Vertreter zu wählen.

(2) Der Vorsitzende und der Schriftführer haben ihre Funktion im Ausschuß unmittelbar nach der Wahl zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062380

alte Dokumentnummer

N4198911502J

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