§ 6 GeOLR

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1975

§ 6

Referenten; Beiziehung von Auskunftspersonen

(1) Die Vorträge in den Sitzungen werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet, und zwar in abwechselnd alphabetischer Reihe. Der Vorsitzende kann den Vortrag eines Regierungsmitgliedes auch außerhalb dieser Reihenfolge zulassen.

(2) Der Vorsitzende kann anordnen, daß Beamte des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Auskunftserteilung beigezogen werden. Über Beschluß der Landesregierung können auch andere Auskunftspersonen einer Regierungssitzung beigezogen werden.

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