§ 6 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.2018

§ 6

Organisationshandbücher der Abteilungen

Für jede Abteilung ist von der Abteilungsleitung mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung des Organisationshandbuches mitzuwirken. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen festgelegt. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

01.03.2018

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