§ 6
Das Ergebnis der Wahl ist vom Gemeindevorsteher (Bürgermeister) in der Gemeinde kundzumachen und dem Landes-Ausschusse sowie der vorgesetzten politischen Behörde anzuzeigen. Die letztere hat Wahlen von Personen, die nach § 5 nicht wählbar sind, unter Offenlassung des Rekurses außer Kraft zu setzen.
Bleibt die Wahl unbeanständet oder ist über die Gültigkeit derselben im Rekurswege entschieden, so hat die politische Behörde die erfolgte Bestellung sowie den Beginn der Wirksamkeit des Vermittlungsamtes und die gewählten Vertrauensmänner dem Bezirksgerichte mitzuteilen. Die gewählten Vertrauensmänner haben vor dem Antritte ihres Amtes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) an Eides Statt zu geloben. Ist der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) als Vertrauensmann in das Vermittlungsamt gewählt worden, so leistet er die Angelobung in die Hände des Vorstandes der vorgesetzten politischen Behörde oder eines Abgeordneten derselben.
01.02.2014
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