Organe der Gemeinde
§ 6
(1) Jede Gemeinde hat folgende Organe:
- 1. die Gemeindevertretung (§§ 22 bis 37);
- 2. die Gemeindevorstehung (§§ 39 bis 43);
- 3. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§§ 44 bis 50);
- 4. die von der Gemeindevertretung gebildeten Ausschüsse (§ 38), jedenfalls jedoch einen Überprüfungsausschuss (§ 61).
(2) Hilfsorgan der Gemeinde ist das Gemeindeamt und gegebenenfalls eine gemäß § 54 gebildete Verwaltungsgemeinschaft.
(3) Nähere Bestimmungen zu diesen Organen, ihren Befugnissen und Aufgaben enthalten der 3. und 4. Abschnitt dieses Gesetzes. Ergänzende Bestimmungen können sich auch aus anderen Verwaltungsvorschriften ergeben.
(4) In Gesetzen können weitere Gemeindeorgane vorgesehen werden.
21.02.2020
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