§ 6 Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 135/2022

Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 6.

(1) Die Würde von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere eine herabwürdigende Äußerung und Vorgangsweise, Mobbing, geschlechtsbezogene und sexuelle Belästigung sind zu unterlassen. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist umgehend entgegenzutreten.

(2) Erforderlichenfalls sind geeignete Maßnahmen zur diesbezüglichen Bewusstseinsbildung zu treffen. Insbesondere haben auch die Führungskräfte auf eine vom gegenseitigen Respekt getragene Arbeitsatmosphäre zu achten.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Gelegenheit zu geben, sich über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen, umfassend zu informieren (Intranet, Broschüren, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie etc.). In diesen Fragen hat die Präsidentschaftskanzlei die Bediensteten entsprechend zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20009471

Dokumentnummer

NOR40179840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)