Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 6.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter künstlichen im Gegensatze zu natürlichen Gerinnen solche Anlagen zu verstehen, in welchen das durch eine hiezu bestimmte ständige Vorrichtung (Teilungswerk, Wehr u. dgl.) von seinem Laufe abgelenkte Wasser zu einem besonderen Benützungszwecke fortgeleitet wird.
(2) Unter künstlichen Wasseransammlungen sind im Gegensatze zu den natürlichen solche Anlagen zu verstehen, in denen das Wasser aus den Niederschlägen oder Zuflüssen in einem hiezu hergestellten Behälter (Teich u. dgl.) gesammelt wird. Hingegen ist weder das durch Regulierungsbauten befestigte oder in seiner Richtung veränderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes als ein künstliches Gerinne, noch ein an den Ufern reguliertes natürliches Becken, noch eine Aufstauung des natürlichen Wasserlaufes im Sinne dieses Gesetzes als eine künstliche Wasseransammlung anzusehen.
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