Steuererhebung
§ 6.
(1) Der Steuerschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und abzuführen sowie eine elektronische Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die Anmeldung pflichtwidrig unterlassen, ist die Steuer für diesen Anmeldungszeitraum mit Bescheid durch das Finanzamt Österreich festzusetzen.
(2) Erweist sich die angemeldete und entrichtete Steuer gemäß Abs. 1 als unrichtig, ist die Steuer in einer darauffolgenden Anmeldung längstens aber im Rahmen der Jahressteuererklärung zu berichtigen. Über die Berichtung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die ursprünglich angemeldete und entrichtete Steuer von der berichtigten Steuer für einen Anmeldungszeitraum um nicht mehr als fünf Prozent ab, so zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Eine Erstattung der Steuer gemäß § 7 kann nicht durch eine Berichtigung beantragt werden.
(3) Der Steuerschuldner hat bis zum 30. April eine elektronische Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen. Weicht der erklärte Steuerbetrag von der entrichteten Steuer des abgelaufenen Kalenderjahres ab, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
(4) Eine nach Abs. 3 oder § 201 BAO festgesetzte oder gemäß § 202 BAO geltend gemachte Steuer hat den in Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Eine nicht rechtzeitig entrichtete Steuer zieht Säumnisfolgen im Sinne des § 217 BAO nach sich.
(5) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 1 und 4), haben auf Anforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der elektronischen Verfahren (Abgabe der Anmeldung, Abgabe der Jahressteuererklärung) näher festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10003831
Dokumentnummer
NOR40273404
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