materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2024
Urlaubszuschuss
§ 6.
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024
Gesetzesnummer
20012437
Dokumentnummer
NOR40257674
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