Urlaubszuschuss
§ 6
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmer/innen gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.
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