materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 259/2025
Tief- und Palettengaragen
§ 6.
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 4/2024/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Tiefgarage
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
20012759
Dokumentnummer
NOR40266748
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
