§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 346/2024

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 6/2023/XXVI/99/6, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20012409

Dokumentnummer

NOR40257201

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