§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 424/2022

Entgelt für Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter

§ 6.

(1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar

  1. 1. Haustechnikerinnen und Haustechnikern (Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie im erlernten Beruf tätig sind)

- mit Lehrabschlussprüfung 15,28 €

- ohne Lehrabschlussprüfung 12,96 €

 

  1. 2. Hausarbeiterinnen/Hausarbeitern und Hausreinigerinnen/Hausreinigern 12,59 €.

(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.

(3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 72,47 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.

(4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20011735

Dokumentnummer

NOR40239703

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