materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 495/2021
Tief- und Palettengaragen
§ 6.
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 6/2020/XXVI/99/6, festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Tiefgarage
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021
Gesetzesnummer
20011368
Dokumentnummer
NOR40227772
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