§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 363/2019

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung von Tief- und Palettengaragen, einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz-)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 1 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger M 12/2017/XXVI/99/12, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20010483

Dokumentnummer

NOR40209937

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