§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 335/2019

Tief- und Palettengaragen

§ 6.

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 4/2018/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.

Schlagworte

Tiefgarage

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

20010435

Dokumentnummer

NOR40209701

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