materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 335/2019
Tief- und Palettengaragen
§ 6.
Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, M 4/2018/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.
Schlagworte
Tiefgarage
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2019
Gesetzesnummer
20010435
Dokumentnummer
NOR40209701
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
