§ 6 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Tief- und Palettengaragen

§ 6

Für die Reinigung der Tief- und Palettengaragen einschließlich der (allenfalls) notwendigen Wartung und Beaufsichtigung der in diesen Anlagen vorhandenen technischen Einrichtungen gebührt pro Quadratmeter der zu reinigenden Boden(Nutz)fläche monatlich ein Entgelt in der in § 2 Abs. 1 Z 2 des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen, M 4/2015/XXVI/99/4, festgesetzten Höhe.

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