Kaufmännisches Rechnen
§ 6.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Prozentrechnungen,
- b) Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
- c) Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Devisenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10007168
Dokumentnummer
NOR12077907
alte Dokumentnummer
N5199115879J
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