§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  2. b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. c) Arbeitsverfahren,
  4. d) Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
  5. e) Verkleidungen,
  6. f) Gerüste.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Wärmeisolierer, Kälteisolierer, Werkstoff, Wärmetechnik

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006947

Dokumentnummer

NOR12075652

alte Dokumentnummer

N5198810992E

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)