Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- c) Arbeitsverfahren,
- d) Wärme- und Kältetechnik und Akustik,
- e) Verkleidungen,
- f) Gerüste.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer, Werkstoff, Wärmetechnik
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006947
Dokumentnummer
NOR12075652
alte Dokumentnummer
N5198810992E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
