Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- c) Arbeitsverfahren,
- d) Baustile und Stuckarten,
- e) Gerüste.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006945
Dokumentnummer
NOR12075630
alte Dokumentnummer
N5198810968E
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