Fachkunde
§ 6.
(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- a) Werkzeuge und Geräte,
- b) Arbeitsverfahren einschließlich Baugruben- und Rohrgrabensicherung,
- c) Schalungsarten und Schalungssysteme,
- d) Wärme- und Schalldämmung bzw. -isolierung,
- e) Höhenlinien, Waagriß,
- f) Bewehrung,
- g) Gerüste.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Wärmedämmung, Wärmeisolierung, Schallisolierung, Baugrubensicherung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10006943
Dokumentnummer
NOR12075601
alte Dokumentnummer
N5198810944E
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