§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
  2. b) Grundlagen der Elektrotechnik,
  3. c) Grundlagen der Elektronik,
  4. d) Elektroakustik und Radiotechnik,
  5. e) Fernsehtechnik,
  6. f) Antennenanlagen,
  7. g) Meßkunde.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006933

Dokumentnummer

NOR12075537

alte Dokumentnummer

N5198810773F

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