§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je drei Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. a) Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne;
  2. b) Materialien- und Maschinenkunde: Herkunft und Eigenschaften der für die Zahntechnik wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen;
  3. c) Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können, wobei für jeden Bereich etwa 15 Minuten vorzusehen sind.

(4) Die Fachkunde ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Materialienkunde, Kronenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10006898

Dokumentnummer

NOR12075241

alte Dokumentnummer

N51987193820

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