Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1978 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Juli 1978 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. August 1978 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Gesetzesnummer
10006603
Dokumentnummer
NOR12071933
alte Dokumentnummer
N51978158420
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