§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1978

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1978 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Juli 1978 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. August 1978 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006603

Dokumentnummer

NOR12071933

alte Dokumentnummer

N51978158420

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