Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. November 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1977 in Kraft.
Schlagworte
Holzbildhauer
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
10006573
Dokumentnummer
NOR12071703
alte Dokumentnummer
N51977156560
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
