Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. November 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1977 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
10006567
Dokumentnummer
NOR12071668
alte Dokumentnummer
N51977156150
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