§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. November 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1977 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

10006567

Dokumentnummer

NOR12071668

alte Dokumentnummer

N51977156150

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