§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modisten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modisten ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. September 1977 in Kraft.

Schlagworte

Modist

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

10006559

Dokumentnummer

NOR12071627

alte Dokumentnummer

N51977155630

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