§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler) ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. September 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 28. Feber 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. März 1977 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

10006516

Dokumentnummer

NOR12071374

alte Dokumentnummer

N51976153310

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