§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Uhrmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1976

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Uhrmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1976 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. September 1976 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Oktober 1976 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

10006490

Dokumentnummer

NOR12071245

alte Dokumentnummer

N51976151110

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