Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fleischer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Gesetzesnummer
10006444
Dokumentnummer
NOR12070628
alte Dokumentnummer
N51975147640
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