§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1975

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1975 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006430

Dokumentnummer

NOR12070550

alte Dokumentnummer

N51975146590

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