§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hafner

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hafner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10006418

Dokumentnummer

NOR12070483

alte Dokumentnummer

N51975145750

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