§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1975

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

10006411

Dokumentnummer

NOR12070446

alte Dokumentnummer

N51975145270

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