Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
10006411
Dokumentnummer
NOR12070446
alte Dokumentnummer
N51975145270
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