§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Landmaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

10006408

Dokumentnummer

NOR12071139

alte Dokumentnummer

N51976145060

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