Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zu dem im § 4 Abs. 3 der genannten Verordnung angeführten Personenkreis, bei dem ein berufliches Interesse zur Anwesenheit bei der Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur anzunehmen ist, auch ein Vertreter der Post- und Telegraphenverwaltung gehört.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Gesetzesnummer
10006370
Dokumentnummer
NOR12069831
alte Dokumentnummer
N51974142430
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