§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

10006369

Dokumentnummer

NOR12069826

alte Dokumentnummer

N51974142360

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