§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Oktober 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Radiomechaniker

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2026

Gesetzesnummer

10006366

Dokumentnummer

NOR12069546

alte Dokumentnummer

N5197410578F

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