§ 6 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bauschlosser

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1974

Schlußbestimmungen

§ 6.

(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bauschlosser ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1974 in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 15. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 31. Dezember 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026

Gesetzesnummer

10006335

Dokumentnummer

NOR12069651

alte Dokumentnummer

N51974139710

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