Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fräser ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1974 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Mai 1974 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben und die bis 30. November 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1974 in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026
Gesetzesnummer
10006323
Dokumentnummer
NOR12071096
alte Dokumentnummer
N51976138870
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