Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 6.
(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
- Kaufmännisches Rechnen60 Minuten
- Buchhaltung60 Minuten
- Geschäftsfall90 Minuten
- nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand „Kaufmännisches Rechnen“ haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich Prozentrechnungen, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand „Buchhaltung“ sind höchstens zehn Buchungen von Geschäftsfällen auf T-Konten vorzusehen.
(8) Im Gegenstand „Geschäftsfall“ ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Bereiche Schriftverkehr und Zahlungsverkehr umfaßt; weiters kann auch die Ausarbeitung einer einfachen Einzelpauschalreise einbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10006310
Dokumentnummer
NOR12069523
alte Dokumentnummer
N51973137500
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