Durchführung des schriftlichen Teiles
§ 6.
(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat zeitlich vor dem mündlichen Prüfungsteil zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben, deren Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen haben, sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung nach Gegenständen getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Die Dauer der schriftlichen Arbeiten soll in den Gegenständen
Fachrechnen .......................................... 60 Minuten
Buchhaltung .......................................... 60 Minuten
Speditions-Geschäftsfall ............................. 90 Minuten
nicht überschreiten.
(6) Im Gegenstand “Fachrechnen" haben die Prüfungsaufgaben hauptsächlich fachbezogene Prozentrechnungen, Devisen- und Valutenrechnungen zu umfassen.
(7) Im Gegenstand “Buchhaltung" sind höchstens zehn Buchungen von einfachen Speditionsgeschäftsfällen auf einem Abschlußblatt vorzusehen.
(8) Im Gegenstand “Speditions-Geschäftsfall" ist ein praktischer Geschäftsfall vorzusehen, der die Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren, den auf die Abwicklung des Speditionsgeschäftes bezughabenden Schriftverkehr, die Abrechnung (Fakturierung) und den Zahlungsverkehr sowie eine einfache Fracht- und Zollkalkulation umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10006309
Dokumentnummer
NOR12069518
alte Dokumentnummer
N51973137190
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