§ 6.
(1) Die auf Richtmärkten tätigen Verkäufer haben über jeden auf dem Viehmarkt getätigten Verkauf von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1) einen Schlußschein auszustellen. Weiter haben die auf Richtmärkten tätigen Händler über jeden auf dem Fleischmarkt getätigten Einkauf von Fleisch (§ 4 Abs. 1) einen Schlußschein, mangels eines solchen eine Einkaufsabrechnung, auszustellen.
(2) Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung) hat Name und Anschrift des Käufers und Verkäufers, die Bezeichnung der Ware (Gattung, Kategorie und - nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 - auch die Qualitäts- oder Gewichtsgruppe, ihre Menge (Kilogramm und bei Lebendvieh auch Stück), ihren Preis (ohne Umsatzsteuer) und das Ursprungsland zu enthalten.
(3) Je eine Ausfertigung der Schlußscheine bzw. Einkaufsabrechnungen (Abs. 1) ist vom Käufer unmittelbar nach Schluß jedes Markttages der Vieh- und Fleischmarktkasse (§ 7) vorzulegen.
Schlagworte
Qualitätsgruppe, Viehmarktkasse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10006544
Dokumentnummer
NOR40007167
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
