Feststellung des Studienerfolges
§ 6.
- a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
- b) zwei besondere Betriebswirtschaftslehren nach Wahl des Kandidaten,
- c) Volkswirtschaftstheorie oder -politik,
- d) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten Lehrveranstaltungen.
(2) Die Prüfungsfächer sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß dieser Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10009779
Dokumentnummer
NOR12123632
alte Dokumentnummer
N7199115238J
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