§ 6 Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1991

Feststellung des Studienerfolges

§ 6.

(1) Prüfungsfächer sind:

  1. a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
  2. b) zwei besondere Betriebswirtschaftslehren nach Wahl des Kandidaten,
  3. c) Volkswirtschaftstheorie oder -politik,
  4. d) die gemäß § 4 Abs. 2 lit. d gewählten Lehrveranstaltungen.

(2) Die Prüfungsfächer sind in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß dieser Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10009779

Dokumentnummer

NOR12123632

alte Dokumentnummer

N7199115238J

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