§ 6 Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1962

§ 6.

(1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird

vom Beschußamt Wien das Zeichen

vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen

  

  1. am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.

Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem Endbeschuß

vom Beschußamt Wien das Zeichen

vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen

  

  1. am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten Teilen aufgeschlagen.

Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver, so wird

vom Beschußamt Wien das Zeichen

vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen

  

(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1962

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR12145429

alte Dokumentnummer

N9195141696L

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