§ 6 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zu Abs. 1 Z 3 und Z 5: Verfassungsbestimmungen

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß Abs. 1 Z 1 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 200/1999).

2. HAUPTSTÜCK Persönlicher Geltungsbereich

§ 6.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind

  1. 1. der Bund,
  2. 2. Stiftungen, Fonds und Anstalten, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,
  3. 3. (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Artikel 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
  4. 4. Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
  5. 5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, in der jeweils geltenden Fassung - für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des § 68 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch private Auftraggeber, das sind von Abs. 1 Z 3 nicht erfaßte Unternehmer, die zumindest eine der in § 67 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß Abs. 1 Z 1 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 200/1999).

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154268

alte Dokumentnummer

N9199329076J

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