3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Annerkennung gleichwertiger Normen und Auflage
§ 6
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.
(2) Die Önormen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sowie die Richtlinie 6 und die Unterlagen gemäß § 1 Abs 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik liegen in der mit Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinie 6 und die Unterlagen gemäß § 1 Abs 2 können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse www.oib.or.at eingesehen werden.
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