§ 6 BHygG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 6.

Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.