§ 6
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
§ 6
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut.